
Ordentliche Einbürgerung
Wohnsitzdauer
Insgesamt 12 Jahre in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches. Mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Gemeinde Ostermundigen vor Einreichung des Gesuches. Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so muss bloss eine Person diese Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Für die andere Person genügen insgesamt 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz. Diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft und ebenfalls ununterbrochen seit 2 Jahren in der Einbürgerungsgemeinde lebt. Für die Berechnung der Frist von 12 Jahren wird die Zeit, während der die gesuchstellende Person zwischem den 10. und dem 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt.
Eignung
Eingebürgert werden kann in der Gemeinde Ostermundigen nur, wer - in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen ver-
traut ist - die Schweizerische Rechtsordnung beachtet
- den privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt und einen
guten Ruf geniesst - die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet
- sich über die Verständigungsfähigkeit in Deutsch ausweisen kann
- eine Sprachstandsanalyse auf dem Sprachniveau A2 in Deutsch bestanden hat
- einen Einbürgerungskurs besucht hat
Gesuchsunterlagen
Das Einbürgerungsgesuch ist zwingend auf dem amtlichen Formular zu stellen. Die Unterlagen werden aufgrund eines persönlichen Erstgesprächs bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit Ostermundigen ausgehändigt. Die dem Gesuch beizulegenden Unterlagen werden ebenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache bekannt gegeben.
Einbürgerungsgebühren
Die kommunale Einbürgerungsgebühr hängt vom Bearbeitungsaufwand ab und richtet sich nach dem Gebührenreglement.
Jugendliche, welche die obligatorische Schulbildung mehrheitlich oder ganz nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben und das Gesuch zwischen dem 15. und 25. Altersjahr stellen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Ostermundigenen ersuchen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in Ostermundigen wohnen oder gewohnt haben. Trifft dies zu, betragen die Gebühren Fr. 200.00.
Gebühren von Bund und Kanton
Die Gebühr des Kantons beträgt für eine Einzelperson Fr. 1'100.00, für eine Familie Fr. 1'650.00. Für Jugendliche, die das Gesuch zwischen dem 15. und 25. Altersjahr stellen und die obligatorische Schulbildung ganz oder mehrheitlich nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben, beträgt sie Fr. 550.00.
Die Gebühr des Bundes beträgt für eine Einzelperson Fr. 100.00, für ein Ehepaar Fr. 150.00. Für Jugendliche, die das Gesuch zwischen dem 15. und 25. Altersjahr stellen und die obligatorische Schulbildung ganz oder mehrheitlich nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben, beträgt sie Fr. 100.00, sofern das Gesuch vor dem 18. Geburtstag eingereicht wird Fr. 50.00.
Erleichterte Einbürgerungen
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Das entsprechende Gesuch muss beim Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, 3003 Bern-Wabern, eingereicht werden. Für Informationen wählen Sie bitte folgenden Link: www.bfm.admin.ch
Möchten Sie sich einbürgern lassen? Dann wenden Sie sich an untenstehende Adresse:
Einbürgerungswesen Schiessplatzweg 1 Postfach 3072 Ostermundigen 2 Telefon +41 31 930 14 49 Telefax +41 31 930 14 70 E-Mail oeffentliche.sicherheit(at)ostermundigen.ch

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