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Gastgewerbe


Das Gastgewerbegesetz (GGG) vom 11.11.1993 ordnet die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken. Dem Gesetz sind gewerbsmässige Tätigkeiten unterstellt. Als Ausübung des Gastgewerbes gelten:

  • das Beherbergen von Gästen,
  • die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle sowie
  • das Ueberlassen von Räumen für den Konsum von Speisen und Getränken.

Als Handel mit alkoholischen Getränken gilt der Verkauf an den Endverbraucher, sofern die Getränke nicht zum Konsum an Ort und Stelle bestimmt sind.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Betriebsbewilligungen und Einzelbewilligungen:

  • Betriebsbewilligungen
    Diese werden für ein bestimmtes Grundstück erteilt und legen die Betriebsart und den Umfang des bewilliguten Betriebes fest.

    Es wird zwischen folgenden Betriebsbewilligungen unterschieden:

    A Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank
    B Öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank
    C Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank
    D Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank
    E Lokal für nicht öffentliche Veranstaltungen.

    Betriebsbewilligungen lauten auf eine verantwortliche Person und sind unbefristet gültig. Wechselt die verantwortliche Person, ist beim Polizei-Inspektorat eine neue Betriebsbewilligung einzuholen.
  • Einzelbewilligunen
    Für folgende Anlässe ist ein Einzelbewilligung erforderlich:

    F Festwirtschaften
    G Degustationen für die öffentliche Abgabe von Kostproben alkoholischer Getränke.

    Einzelbewilligungen sind für bestimmte, zeitlich genau begrenzte Veranstaltungen gültig. Die "Anleitung zur Selbstkontrolle für Clubs-, Vereins- und Festwirtschaften finden Sie im Internet unter www.be.ch/kl.
  • Polizeistunde
    Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden und sind spätestens um 00.30 Uhr des folgenden Tages zu schliessen.

    Ueberzeit: Betriebe können für 24 frei wählbare Anlässe pro Jahr längere Öffnungszeiten bis spätestens 03.30 Uhr des folgenden Tages beantragen. Die Ueberzeitbewilligungen können gegen Barzahlung direkt am Schalter des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland an der Poststrasse 25 in Ostermundigen bezogen werden.
  • Zuständigkeiten und Verfahren
    Das Regierungsstatthalteramt ist Bewilligungsbehörde gemäss diesem Gesetz. Gesuche sind bei der Standortgemeinde einzureichen, welche diese prüft und mit einer Stellungnahme weiterleitet. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung des Gesetzes.
  • Schliessung eines Betriebes
    Die Bewilligungsbehörde verfügt die Schliessung eines Betriebes, wenn

    a) dieser ohne Bewilligung betrieben wird
    b) keine oder eine ungeeignete verantwortliche Person vorhanden ist
    c) Ruhe und Ordnung in einem Gastgewerbebetrieb ernsthaft gestört sind
    d) die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist.

Die entsprechenden Formulare

  • Gesuch Betriebsbewilligung Gastgewerbe
  • Gesuch für gastgewerbliche Einzelbewilligungen

finden Sie auf der Website www.jgk.be.ch unter "Regierungsstatthalterämter" und  "Formulare". Für jedes Gesuch sind die Angaben der verantwortlichen Person und zum Anlass sowie die Unterschrift des Grund-bzw. Hauseigentümers notwendig. Es ist beim Polizei-Inspektorat am Schiessplatzweg 1 abzugeben.

Dies ist ein Auszug aus dem Gesetz. Massgebend ist der Originaltext im Gastgewerbegesetz (GGG).

Unabhängig davon ist zumdem dem Kantonalen Labor Bern, Muesmattstrasse 19, Bern, das "Meldeformular für Lebensmittelbetriebe" einzureichen (siehe auch unsere Rubrik"Lebensmittelkontrolle" unter dem Polizeiinspektorat.

Polizei-Inspektorat
Gastgewerbebewilligungen
Schiessplatzweg 1
3072 Ostermundigen 2

Telefon +41 31 930 14 56