
Das Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) regelt in Artikel 10 und 11 die Öffnungszeiten für Detailverkaufsgeschäfte. Gestützt darauf gelten im ganzen Kanton Bern die folgenden Öffnungszeiten: - Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände dürfen von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr und an Samstagen sowie vor öffentlichen Feiertagen von 06.00 bis 17.00 Uhr offen halten (Artikel 10 Absatz 1).
- An höchstens einem Werktag pro Woche - ausgenommen an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen - dürfen die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten (Abendverkauf gemäss Artikel 10 Absatz 2).
Folgende Geschäfte dürften gemäss Artikel 10 Absatz 3 täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten: - Detailverkaufsgeschäfte bis zu 120 m2 Verkaufsfläche, die einer Tankstelle angegliedert sind,
- Kioske, die hauptsächlich Tabakwaren, Süssigkeiten, Zeitungen und Zeitschriften verkaufen,
- Detailverkaufsgeschäfte, die einer Milchhandlung angegliedert sind,
- Videotheken, die Bild- und Tonträger verleihen oder verkaufen.
Folgende Geschäfte dürfen an öffentlichen Feiertagen
von 06.00 bis 18.00 Uhr offen halten: - Bäckereien, Confiserien, Metzgereien und Milchhandlungen,
- Andere Lebensmittelgeschäfte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 120 m2,
- Blumengeschäfte.
Sonntagsverkäufe
An höchstens zwei öffentlichen Feiertagen im Jahr dürfen die Geschäfte von 10.00 bis 18.00 Uhr offen halten. Für diese Daten ist keine Bewilligung notwendig. In der Gemeinde Ostermundigen stehen folgende Daten zur Auswahl: - 2012: 9. April, 2. Dezember, 16. und 23 Dezember 2012
- 2013: 1. April, 1., 15. oder 22. Dezember 2013.
Auskunftsstelle
Polizei-Inspektorat Handelsbewilligungen Schiessplatzweg 1 Telefon +41 31 930 14 56

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