
Bei den Alimenten muss zwischen der Alimentenbevorschussung und dem Inkasso von Scheidungsrenten unterschieden werden:
Wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflicht (gestützt auf einen rechtskräftigen Unterhaltstitel, wie Unterhaltsvertrag, Unterhaltsurteil, Eheschutz-, Ehetrennungs- oder Scheidungsurteil) gegenüber einem unmündigen Kind nicht erfüllen, so leistet die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes auf Gesuch hin unentgeltlich Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche. Unmündige Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge.
Seit dem 1. Januar 2000 leistet die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person, auf Gesuch hin, Hilfe bei der Vollstreckung von Scheidungsrenten.
Auskunft
Mitteldorfstrasse 6 a Postfach 3072 Ostermundigen 2 Telefon +41 31 930 12 60/73 Telefax +41 31 930 12 75 E-Mail vormundschaft(at)ostermundigen.ch

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