
Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Geburt Kenntnis erhält, hat die Behörde für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen. Zudem werden auch die Unterhaltsbeiträge geregelt. In Ostermundigen obliegen diese Aufgaben dem Jugendamt.
Wann ist das Jugendamt Ostermundigen zuständig? - Eine Zuständigkeit liegt vor, wenn das Kind (resp. die Mutter) zum Zeitpunkt der Geburt in Ostermundigen Wohnsitz hat.
- Das Jugendamt Ostermundigen bleibt auch zuständig, wenn die Eltern und das Kind nach der Geburt den Wohnsitz wechseln.
Was muss geregelt werden? - Einerseits muss die Anerkennung des Kindes durch den Vater - sofern diese noch nicht erfolgt ist - in die Wege geleitet werden.
- Andererseits muss der Unterhalt des Kindes (Alimente) geregelt werden. Dies kann in einem Unterhaltsvertrag oder in einer Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht geschehen.
Wie wird das Jugendamt informiert? - Die Anerkennung kann schon vor Geburt des Kindes beim Zivilstandsamt erfolgen. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zu empfehlen. Das Jugendamt erhält in diesem Fall automatisch eine Kopie der Anerkennung.
- Das Jugendamt erhält vom Zivilstandsamt die Geburtsmeldung und nimmt anschliessend Kontakt mit der Mutter auf.
- Der Vater anerkennt das Kind nach der Geburt beim Zivilstandsamt und das Jugendamt erhält eine Kopie der Anerkennung.
- Es erfolgt eine Meldung des Gerichts (z.B. bei einer Ehelichkeitsanfechtung).
Entstehung des Kindesverhältnisses - Gemäss Art. 252 ZGB entsteht das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
- Zwischen dem Kind und dem Vater entsteht ein Kindesverhältnis namentlich in folgenden Fällen:
- Wenn das Kind während der Ehe geboren ist, gilt der Ehemann der Mutter automatisch als Vater des Kindes.
- Wenn die Eheschliessung erst nach der Geburt erfolgt, entsteht das Kindesverhältnis mittels Anerkennung des Kindes auf dem Zivilstandsamt.
- Bei unverheirateten Eltern entsteht das Kindesverhältnis durch die Anerkennung des Kindes auf dem Zivilstandsamt.
- Das Kindesverhältnis kann auch im Rahmen eines Gerichtverfahrens hergestellt werden. In diesem Fall wird zuvor über das Kind eine Beistandschaft errichtet, damit das Kind im Prozess durch einen Amtsvormund vertreten werden kann.
Wie wird der Unterhalt geregelt? - Das Jugendamt hat nach erfolgter Anerkennung des Kindes auch dessen Unterhalt zu regeln. Dies erfolgt meist auf freiwilliger Ebene.
- Im freiwilligen Verfahren erfolgt nach Unterzeichnung des Unterhaltsvertrags resp. der Vereinbarung über ein gemeinsames Sorgerecht die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde.
- Die Kosten dieses Verfahrens richten sich nach Gebührenverordnung.
- Sofern es nicht möglich ist, die Unterhaltsregelung einvernehmlich zu machen, wird über das Kind eine Beistandschaft errichtet und ein gerichtliches Verfahren gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil eingeleitet.
Was ist der Unterschied zwischen einem Unterhaltsvertrag und dem gemeinsamen Sorgerecht?
Unterhaltsvertrag - Hier ist und bleibt die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.
- Es wird der Unterhaltsbeitrag für das Kind geregelt.
- Im Normalfall werden die Alimente prozentmässig (z.B. 17 % für ein Kind) vom Nettolohn des unterhaltspflichtigen Elternteils berechnet.
- Es kann auch eine Regelung des Besuchs- und Ferienrechts erfolgen.
Gemeinsames Sorgerecht - Die elterliche Sorge steht beiden Eltern nur zu, wenn diese miteinander verheiratet sind oder wenn eine durch die Behörde genehmigte Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht vorliegt.
- Nicht verheirateten Eltern kann die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 298a Abs. 1 ZGB die gemeinsame elterliche Sorge übertragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Vereinbarung mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
- Der Inhalt der elterlichen Sorge umfasst die Erziehung und Ausbildung des Kindes, die gesetzliche Vertretung, die Verwaltung des Vermögens sowie die Obhut (Bestimmung Aufenthaltsort oder Wohnsitz) über das Kind.
Voraussetzungen für das gemeinsame Sorgerecht - Es braucht einen gemeinsamen Antrag der Eltern.
- Die Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht muss genehmigungsfähig sein, d.h., sie muss realistisch und praktikabel sein.
- Im Zentrum und wichtigste Voraussetzung für eine Genehmigung der Vereinbarung ist das Kindeswohl.
- Das Jugendamt unterstützt und berät die Eltern bezüglich Inhalt der Vereinbarung.
Inhalt - In der Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht muss insbesondere Folgendes geregelt werden:
- Anteile an der Betreuung des Kindes während sowie nach allfälliger Auflösung der Hausgemeinschaft (Konkubinat);
- Unterhaltsbeiträge während sowie nach allfälliger Auflösung der Hausgemeinschaft;
- minimales Besuchs- und Ferienrecht im Konfliktfall;
- rechtliche Obhut (tägliche Betreuung und Pflege, Bestimmung über den Aufenthaltsort des Kindes) oder faktische Obhut (Regelung Wohnsitz des Kindes)
Auskunft
Jugendamt Ostermundigen Mitteldorfstrasse 6a, Postfach, 3072 Ostermundigen 2 Telefon +41 31 930 12 77 Telefax +41 31 930 12 75 E-Mail jugendamt(at)ostermundigen.ch

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