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Kindesschutz

Abklärungen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Bei vermuteten Kindeswohlgefährdungen erteilt die KESB dem Bereich EKS umfassende Sachverhaltsabklärungen. 

Eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern und dem Familiensystem sind unerlässlich für den Abklärungsprozess. Durch deren aktive Mitwirkung kann die Familie Einfluss nehmen auf Abklärungsprozess und -ergebnis.

Bei Bedarf errichtet die KESB Kindesschutzmassnahmen, um das Kindeswohl zu gewährleisten und die Eltern in ihrer Sorge um das Kind zu unterstützen. Sorgen die Eltern von sich aus für Abhilfe, oder sind einvernehmliche Kindesschutzmassnahmen ausreichend, wird das Abklärungsverfahren ohne behördliche Kindesschutzmassnahmen abgeschlossen.

Vaterschaften

Die KESB wird durch das Zivilstandsamt über Geburten aller Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, in Kenntnis gesetzt. Sie erteilt dem EKS Ostermundigen den Auftrag, sich um die Feststellung der Vaterschaft zu kümmern sowie den Unterhalt des Kindes zu regeln. 

Beratung nicht verheirateter Eltern bei der Regelung der elterlichen Sorge und des Unterhalts

Der Bereich EKS berät nicht verheiratete Eltern mit Wohnsitz in Ostermundigen betreffend gemeinsamer elterlicher Sorge, Obhuts- und Betreuungsregelung sowie Unterhaltsbeiträgen.

Im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern können Unterhaltsvereinbarungen ausgearbeitet und der KESB zur Genehmigung weitergeleitet werden.

Besuchsrechtsabklärungen

Bei Besuchsrechtsstreitigkeiten bei verheirateten Paaren ist das Gericht zuständig.
Bei Besuchsrechtsstreitigkeiten bei nicht verheirateten Paaren ist die KESB zuständig, bzw. für die Abklärung der Bereich EKS.

Fachberichte zuhanden des Regionalgerichts

Im Rahmen von Scheidungsverfahren führt der Bereich EKS im Auftrag des Gerichts Abklärungen durch betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie Betreuungsmodelle der Kinder. Der Bereich EKS erstellt einen Fachbericht zuhanden des Gerichts.

Adoptionsabklärungen / Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland

Wird ein Gesuch für die Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland beim Kantonalen Jugendamt eingereicht, wird der EKS Ostermundigen mit einer Adoptionsabklärung durch das Kantonale Jugendamt beauftragt. Die Adoptionsabklärung beinhaltet eingehende Gespräche mit den Gesuchstellenden und wird durch einen Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung dem Kantonalen Jugendamt zur Entscheidung vorgelegt. 

Führung von Beistandschaften oder anderer behördlichen Massnahmen

Die KESB kann bei Bedarf zum Schutze des Kindeswohls Massnahmen anordnen. Behördliche Kindesschutzmassnahmen sind.

  • Ermahnung, Weisung, Aufsicht (Art. 307 ZGB)
  • Beistandschaft (Art. 306, 308, 324, 325 ZGB)
  • Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 310 ZGB)
  • Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB)
  • Vormundschaft (Art. 327 ZGB)

Die durch die KESB errichteten Kindesschutzmassnahmen werden durch Berufsbeistandspersonen geführt. 

Pflegekinderaufsicht

Die Pflegekinderaufsicht untersteht mit der Pflegeplatzvermittlung und der Aufsicht der Pflegefamilie mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Ostermundigen dem Bereich EKS.

Bei Kindern im vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Alter, deren Pflege und Erziehung auf mehr als drei Monate oder auf unbestimmte Zeit anderen Personen als den Eltern unentgeltlich oder entgeltlich anvertraut werden, benötigen ein geregeltes Pflegeverhältnis. 

Auch Kinder, welche länger als drei Monate bei Grosseltern oder anderen Verwandten untergebracht werden, benötigen ein geregeltes Pflegeverhältnis. 

Das Pflegekinderverhältnis ist in der eidgenössischen Pflegekinderverordnung (PAVO) und in der kantonalen Pflegekinderverordnung (PVO) geregelt.

Freiwillige und kostenlose Beratung

Freiwillige und kostenlose Beratung zu Fragen rund um Erziehung und Familie. Beratungstermin nach telefonischer Vereinbarung.

Mitteldorfstrasse 6A
3072 Ostermundigen

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