Das Gastgewerbegesetz (GGG) vom 11.11.1993 ordnet die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken. Dem Gesetz sind gewerbsmässige Tätigkeiten unterstellt. Als Ausübung des Gastgewerbes gelten:
Als Handel mit alkoholischen Getränken gilt der Verkauf an den Endverbraucher, sofern die Getränke nicht zum Konsum an Ort und Stelle bestimmt sind.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Betriebsbewilligungen und Einzelbewilligungen.
Diese werden für ein bestimmtes Grundstück erteilt und legen die Betriebsart und den Umfang des bewilligten Betriebes fest.
Es wird zwischen folgenden Betriebsbewilligungen unterschieden:
Betriebsbewilligungen lauten auf eine verantwortliche Person und sind unbefristet gültig. Wechselt die verantwortliche Person, ist eine neue Betriebsbewilligung einzuholen.
Das Formular "Gesuch um Betriebsbewilligung Gastgewerbe" sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des Regierungsstatthalteramts unter diesem Link.
Das ausgefüllte Gesuch ist unterschrieben und mit den verlangten Beilagen mindestens 30 Tage vor der Eröffnung des Betriebs bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit, Zentrale Dienste, einzureichen.
Für folgende Anlässe ist ein Einzelbewilligung erforderlich:
Einzelbewilligungen sind für bestimmte, zeitlich genau begrenzte Veranstaltungen gültig.
Das Formular "Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligungen" sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des Regierungsstatthalteramts unter diesem Link.
Das ausgefüllte Gesuch ist unterschrieben und mit den verlangten Beilagen mindestens 20 Tage vor dem Anlass bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit, Zentrale Dienste, einzureichen.