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Abklärungen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Im Rahmen von Aufträgen der KESB werden Gefährdungsmeldungen betreffend Menschen, die wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht oder nur unvollständig selbst besorgen können, von Sozialarbeitenden des EKS Ostermundigen abgeklärt. Eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Personen und deren Umfeld ist unumgänglich und in jedem Fall wünschenswert. Erfordern es die Umstände, werden zum Schutze der betroffenen Personen Begleitmassnahmen errichtet. Gefährdungsmeldungsabklärungen können nach erfolgter Zusammenarbeit abgeschlossen werden oder in behördliche Massnahmen (siehe Führung von Beistandschaften oder anderer behördlich angeordneter Massnahmen) übergehen. 

Führung von beistandschaften oder anderer behördlich angeordneter Massnahmen

Die KESB kann Massnahmen anordnen. Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht als behördliche Massnahme insbesondere die Beistandschaft vor. Eine Beistandschaft wird nur errichtet, wenn die Schutzbedürftigkeit einer Person nicht anders abgewendet werden kann.

Behördliche Massnahmen im Erwachsenenschutz sind:

  • Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)
  • Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB)
  • Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)
  • Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)
  • Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426ff ZGB)

Die Beistandschaften werden durch die Berufsbeiständinnen und -beistände des EKS Ostermundigen oder durch private Mandatsträgerinnen und -träger geführt.

Berufsbeistände und Berufsbeiständinnen führen hauptsächlich jene Beistandschaften, die besondere rechtliche und soziale Kenntnisse erfordern oder aus anderen Gründen ausserordentlich aufwendig sind. Sie regeln zudem Nachlassvertretungen in Erbfällen.

Die Gemeinde ist auf die freiwillige Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger angewiesen und dankbar, wenn sich geeignete Personen für die Übernahme von Beistandschaften in Form von privaten Mandaten zur Verfügung stellen.

Informationen über die persönliche Vorsorge

Um behördliche Massnahmen vorzubeugen haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, mittels Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung frühzeitig festzulegen, was im Fall einer Urteilsunfähigkeit geschehen soll.

Vorsorgeauftrag

Im Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person vorausschauend festlegen, wer sie vertreten soll, wenn sie nicht mehr urteilsfähig ist, beispielsweise aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist schon seit längerem bekannt. Die Grundzüge sind seit dem 01.01.2013 im Erwachsenenschutzrecht geregelt. In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person im Voraus schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt oder welchen sie zustimmt. So kann diesen Wünschen bei einer Urteilsunfähigkeit entsprochen werden. 

Link zu mehr Informationen beim Kanton Bern

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

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