Bild

Einbürgerung

Sie sind in der Schweiz geboren und aufgewachsen oder leben seit längerer Zeit in der Schweiz. Die Schweiz ist Ihr Zuhause und Sie fühlen sich hier integriert.

Dann besteht die Möglichkeit, Schweizerin oder Schweizer zu werden. Ehepartnern oder Kindern von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern steht die Möglichkeit einer Erleichterten Einbürgerung offen. Für alle anderen Ausländerinnen und Ausländer gelten die Bestimmungen der Ordentlichen Einbürgerung.

Erleichterte Einbürgerung

Für den Verfahrensablauf der erleichterten Einbürgerung ist direkt das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig und nicht die Wohngemeinde.

Weitere Informationen zum erleichterten Einbürgerungsverfahren erhalten Sie unter diesem Link.

Gesuchsformulare
Auf Anfrage können Sie jedoch die Gesuchsformulare bei uns beziehen. Bitte reichen Sie diese per Post direkt beim Staatssekretariat für Migration ein:

Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
E-Mail: nbrgrngsmdmnch

Ordentliche Einbürgerung

Voraussetzungen
Ordentlich eingebürgert werden kann in der Gemeinde Ostermundigen nur, wer

  • Insgesamt 10 Jahre in der Schweiz Wohnsitz hatte, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches,
  • Mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Gemeinde Ostermundigen vor Einreichung des Gesuches hatte,
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
  • mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist,
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet,
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt,
  • einen Sprachnachweis in Deutsch auf dem Sprachniveau B1 mündlich und A2 schriftlich beibringt,
  • einen Einbürgerungstest bestanden hat,
  • über eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) verfügt,
  • keine Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen zurückbezahlt hat,
  • die Werte der Bundesverfassung respektiert.

Für die Berechnung der Frist von 10 Jahren Wohnsitz wird die Zeit, während der die gesuchstellende Person zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt. Der tatsächliche Aufenthalt muss aber mindestens 6 Jahre betragen.

Weitere Informationen zum Einbürgerungsverfahren erhalten Sie unter den folgenden Links:
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern

Gebühren

Gemeindegebühren
Die kommunale Einbürgerungsgebühr hängt vom Bearbeitungsaufwand ab und richtet sich nach dem Gebührenreglement

Gebühren von Kanton und Bund
Die Gebühren von Kanton und Bund sind auf dem folgenden Dokument ersichtlich:
Link: Gebührenübersicht Bürgerrecht

Verfahrensablauf
Wenn Sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich gerne telefonisch bei uns melden und einen Beratungstermin vereinbaren.

Einwohnerdienste, Öffentliche Sicherheit
-

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen

Notwendige Cookies werden immer geladen