Erfüllt die unterhaltspflichtige Person ihre Zahlungspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig, haben Minderjährige Anspruch auf einen Vorschuss der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Die Höhe der Vorschüsse richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Summe, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (ab 1. Januar 2023, CHF 980.00 pro Monat) nicht überschreiten.
Die Vorschüsse gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung.
Voraussetzungen
- Die örtliche Zuständigkeit ist mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Ostermundigen gegeben.
- Der vorliegende Unterhaltstitel ist gültig und vollstreckbar (Bspw. müssen bei Mündigenunterhalt die Kinderalimente bis zum Abschluss der Erstausbildung gerichtlich oder vertraglich festgesetzt worden sein).
- Das Einkommen oder das Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, überschreitet die vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzten Grenzen nicht.
- Weitere Ausschlusskriterien entnehmen Sie bitte Art. 4 Abs. 1 lit. a bis e der kantonalen Gesetzgebung.