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Infos für Zivilschützer


Schutzdienstpflicht

In den Zivilschutz eingeteilt wird, wer an der Rekrutierung, welche gemeinsam mit der Armee durchgeführt wird, für zivilschutztauglich befunden wird.

Mit der Einführung des totalrevidierten Bevölkerung- & Zivilschutzgesetztes auf Bundesebene (BZG) per 01.01.2021 wurde die Dauer der Schutzdienstpflicht am Militär angeglichen. In der Übergangszeit gelten zwei unterschiedliche Faktoren hinsichtlich der Dienstdauer, wobei es auf den Jahrgang des Schutzdienstpflichtigen ankommt:

Jahrgang 1989 bis und mit 1998:
Für obenstehende Jahrgänge beginnt die Schutzdienstpflicht ab dem 20. Altersjahr und dauert 14 Jahre.

Jahrgang 1999 und jünger:
Für diese Jahrgänge beginnt die Schutzdienstpflicht am dem Jahr, in dem der Zivilschutzgrundausbildung absolviert wird und dauert 14 Jahre.

Tabelle Dauer der Schutzdienstpflicht nach Jahrgang

Diensttagedauer pro Jahr

Die folgende Übersicht zeigt die vom Kanton Bern gesetzliche mindest- bzw. maximalen Diensttage pro Jahr im Kanton Bern gemäss der aktuellen Gesetzgebung:

Diensttagemaximum

Hinsichtlich der Anzahl Diensttage sowie der allgemeinen Schutzdienstpflicht hat das zuständige Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern (BSM) folgende Informationen publiziert:

Begleitschreiben Informationen für Arbeitgeber zur Schutzdienstpflicht
Informationen für Arbeitgeber zur Schutzdienstpflicht

Dienstanzeige

Bis spätestens Ende Dezember vor jedem Dienstjahr erhält jeder Schutzdienstpflichtige eine Dienstanzeige. Diese dient dem Pflichtigen dazu, seine Dienstleistungen in die persönliche Planung aufzunehmen und dem Arbeitgeber die voraussichtlichen Abwesenheiten mitzuteilen. Sollte zu diesem Zeitpunkt eine Terminverschiebung unumgänglich sein, ist eine Lösung mit der Geschäftsstelle meistens machbar.

Sollten zwischen Dienstanzeige und Erhalt des Aufgebotes z.B. eine Weiterausbildung oder Ferien anstehen, ist vor der Buchung dieser Termine schriftlich eine Dienstverschiebung zu beantragen. Eine Anmeldung zu einer Weiterausbildung oder eine Ferienbuchung berechtigt nämlich nicht automatisch zu einer Kursverschiebung!

Erhält ein aktiver Schutzdienstpflichtiger bis Ende Dezember keine Dienstanzeige, wird er aufgefordert, umgehend die Geschäftsstelle zu Kontaktieren!

Aufgebot

Sechs Wochen vor Kursbeginn erhält der Pflichtige ein Aufgebot. Diesem muss er zwingend Folge leisten.  Das Aufgebot ist bis Kursbeginn aufzubewahren. Es enthält Angaben, wann, wo und mit welcher Ausrüstung einzurücken ist. Daher das Aufgebot immer gut durchlesen.

Dispensation/Urlaub 

Gesuchsformular

Dispensations- bzw. Urlaubsgesuche sind immer schriftlich (mit obigem Gesuch online, per Brief oder E-Mail) unter Beilage von Bestätigungs- und/oder Beweisunterlagen einzureichen. Auf telefonische Gesuche wird nicht eingetreten!

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber oder Schutzdienstpflichtige denken, eine Verschiebung sei problemlos möglich. Das ist falsch! Rechtlich besteht kein Anrecht auf eine Dienstverschiebung oder Urlaub und nur in wirklich dringenden und nicht vorhersehbaren Fällen kann auf ein solches Gesuch eingetreten werden.

Erwerbsausfallentschädigung

Die genaue Regelung der Erwerbsausfallentschädigung ist unter dem folgendem Link abrufbar:

Broschüre Erwerbsausfallentschädigung

Meldepflicht

Jeder Angehörige des Zivilschutzes hat Änderungen von Personalien (Namensänderung, Wohnadresse, Telefon- & Mobilenummern, E-Mail-Adresse) sowie Verlust oder Beschädigung des Dienstbüchleins innerhalb von 14 Tagen derZivilschutzstelle zu melden. Für das Ausstellen eines Duplikates des Dienstbüchleins kann vom Kanton Bern (BSM) eine Gebühr erhoben werden.

Freiwilliger Schutzdienst

Dieser ist z.B. für Frauen, für über 40-jährige Schutzdienstpflichtige oder für aus der Militärdienstpflicht Entlassene möglich. Freiwillige Personen sind in Rechten und Pflichten den AdZS gleichgesetzt. Sie müssen eine verkürzte Rekrutierung bzw. einen Gesundheits-Check (bei Ü40) im Rekrutierungszentrum besuchen und anschliessend eine Grundausbildung absolvieren. Freiwillige Schutzdienstleistende haben in der Regel mindestens drei Jahre Dienst zu leisten. Ihre Arbeitgeber müssen mit dem freiwilligen Schutzdienst und den entsprechenden Abwesenheiten einverstanden sein.

  • BZG Artikel 15

Wiederholungskurs (WK)

Für Wiederholungskurse besteht nach Erhalt des Aufgebotes grundsätzlich keine Dienstverschiebungsmöglichkeit mehr. Das Gesetz schreibt vor, dass jeder Schutzdienstpflichtige mindestens 3 WK-Tage pro Jahr absolvieren muss. Da die WKs durch den Kanton kontrolliert werden, müssen diese ausnahmslos besucht werden.

Wehrpflichtersatz

Jeder Schutzdienstpflichtige muss gemäss Gesetz Wehrpflichtersatz bezahlen. Die erste Rechnung für die Wehrpflichtersatzabgabe erhalten die Schutzdienstpflichtigen in der Regel im 20. Altersjahr. Sobald total 11 Jahre Wehrpflichtersatz bezahlt wurden, endet diese Ersatzabgabe. 

Diese Abgabe beträgt pro Jahr 3% des steuerbaren Einkommens (min. CHF 400.00). Die Reduktion pro geleisteten Diensttag beträgt 4%.

Die Wehrpflichtersatzabgabe wird vom Kanton erhoben und eingefordert. Die regionale Zivilschutzorganisation kann aus diesem Grund keine Auskünfte geben.

Bei Fragen zur Wehrpflichtersatzabgabe wendet Euch bitte an:
Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM)
Fachbereich Wehrpflichtersatz
+41 31 636 05 52
wpe.bsm@be.ch

Formulare

Dispensations- und Urlaubsgesuch

Dispensations- und Urlaubsgesuche sind schriftlich mit diesem Gesuchsformular unter Beilage von Bestätigungs- und/oder Beweisunterlagen einzureichen. Auf telefonische Gesuche wird nicht eingetreten!

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber oder Schutzdienstpflichtige denken, eine Verschiebung sei problemlos möglich. Das ist falsch!
Rechtlich besteht kein Anrecht auf eine Dispensation und nur in wirklich dringenden und nicht vorhersehbaren Fällen kann auf ein solches Gesuch eingetreten werden. Solange keine Bewilligung eines Dispensationsgesuches ausgesprochen wurde, besteht die Einrückungspflicht!

Es sind stets umgehend Bestätigungs- bzw. Beweismittel (Arztzeugnis, etc.) per Post oder E-Mail einzureichen!

Dispensation und Urlaubsgesuch

Wegzugs- bzw. Umzugsmeldung Angehörige des Zivilschutzes

Jeglicher Weg- bzw. Umzug eines Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) muss umgehend, wenn möglich im Voraus, mindestens aber innerhalb von 2 Wochen nach dem Weg- bzw. Umzug, der zuständigen Zivilschutzstelle schriftlich, mit Abgabe des Dienstbüchleins, gemeldet werden.

Dafür kann das dazugehörige Formular verwendet werden.

Vorzeitige Entlassung zu Gunsten der Partnerorganisationen

Merkblatt

Antragsformular "Antrag auf vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zu Gunsten einer Partnerorganisation"

Infos und Lebensmittelbestellung Küchenchef

Hier das Fomular für die Küchenchefs der ZSO Bantiger für die Lebensmittelbestellung ab dem Trockenlager des Zivilschutzzentrums Ostermundigen.

Bitte Formular durchlesen und folgende Fristen einhalten:

2. Wochen vor dem Kurs:   Einschicken Menüzusammenstellung sowie Lebensmittelbestellung

1. Woche vor dem Kurs:   Anruf an Zivilschutzstelle für Abklärung aktueller Teilnehmerzahl

Koch

UM- und Wegzug

Formular Um- & Wegzug

Bei einem Um- bzw. Wegzug bitten wir Sie, uns dies innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

Grundsatz
Es ist JEDE Mutation der Wohnadresse, Telefonnummer oder E-Mail Adresse umgehend der Geschäftsstelle telefonisch, per Mail oder per Brief zu melden.

Auslandaufenthalt

Wenn Sie für längere Zeit (mehr als 1 Monat) ins Ausland verreisen möchten, dann melden Sie dies bitte unserer Geschäftsstelle. Wir tragen Ihren Auslandaufenthalt in unserem System ein und Sie erhalten keine Voranzeigen oder Aufgebote für diesen Zeitraum. Wenn Sie wieder zurück sind, dann melden Sie sich bitte wieder bei uns zurück.

Rückgabe der Zivilschutzkleidung

Falls Sie aus unserer Region der ZSO Bantiger wegziehen oder aus der Dienstpflicht entlassen werden, ist die erhaltene Zivilschutzbekleidung innert 2 Wochen bei der Geschäftsstelle der ZSO Bantiger gewaschen und komplett zurückzugeben. Ausserdem bitte das Dienstbüchlein mitnehmen.

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